Die Corona-Pandemie im Jahr 2020 stellte die Gesellschaft vor unerwartete Herausforderungen. An vorderster Front gegen die Krankheit kämpften die Fachkräfte in der Pflegebranche. Infolgedessen hat sich der Gesetzgeber entschieden, einen Corona-Bonus für Pflege /Pflegefachkräfte in der Altenpflege zu zahlen. Mehr über Antrag, Auszahlung und Voraussetzungen für die Bonuszahlung gibt es im folgenden Beitrag.
Das Gesetz zur Corona-Prämie
Seit geraumer Zeit diskutieren die politisch Verantwortlichen über eine Erhöhung der Gehälter in der Altenpflege. Zum Schutz der Risikogruppen standen die Pflegefachkräfte im Zuge der Corona-Pandemie vor besonderen Herausforderungen und Belastungen. Der Deutsche Bundestag hat, nach Anregung des deutschen Gesundheitsministers Jens Spahn, einen Corona-Bonus beschlossen.
Die Finanzierung der Bonus-Zahlung
Die Auszahlung des Corona-Bonus war eine bundesgesetzliche Entscheidung. Infolgedessen finanziert der Bund über die Pflegeversicherung den 1000 Euro Grundbetrag der Bonus-Zahlung. Darüber hinaus können die Länder fakultativ eine Erhöhung der Bonus-Zahlung finanzieren. Diese ist gedeckelt auf 1500 Euro.
Die Berechtigten der Bonus-Zahlung
Einen Anspruch auf den Corona-Bonus haben alle Beschäftigten in der Altenpflege, die im entsprechenden Zeitraum dort arbeiteten. Dies gilt für Beschäftigte, die in der direkten Pflege und Betreuung arbeiten, sowie die Beschäftigten, die unterstützend in derartigen Einrichtungen tätig sind. Die Bandbreite reicht von der Pflegefachkraft bis hin zu Mitarbeitern beim Empfangs- und Sicherheitsdienst. Eine Ausdifferenzierung der Belastungen erfolgt bei der Höhe der Prämie. Zudem haben Auszubildende, Freiwilligendienstleistende und Leiharbeiter einen Anspruch auf die Bonus-Zahlung.
Beantragung der Prämie
Eine Beantragung der Prämie ist für Pflegefachkräfte nicht erforderlich. Der Arbeitgeber veranlasst die Bonuszahlung automatisch. Zugleich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmer über ihren Anspruch auf Bonuszahlung zu informieren. Dies gilt für den bundesgesetzlichen Teil der Bonus-Zahlung. Die Länder haben das Recht, abweichende Regeln zu vereinbaren. Allerdings ist allen Bundesländer das Bemühen gemein, einfache Vorgehensweisen für die Beschäftigen in der Altenpflege zu konstruieren. Normalerweise erfolgt die Auszahlung gemeinsam mit dem vom Bund finanzierten Bonus.
Die Höhe der Prämie
Die Höhe der zusätzlichen Zahlung hängt von unterschiedlichen Fragestellungen ab. Der Gesetzgeber hat sich für eine Staffelung der Bonus-Zahlungen entschieden. Die folgenden Fragen helfen bei einer Ermittlung der Bonus-Höhe.
1. Welche Tätigkeit nimmt die Pflegefachkraft in der Einrichtung wahr?
Beschäftigte der Altenpflege, die direkt mit der Pflege und Betreuung der Patienten betraut sind, können einen Corona-Bonus bis zu 1500 Euro erhalten. Beispielsweise gilt diese Regelung für Pflegefachkräfte, Alltagsbegleiter, Assistenz- und Betreuungskräfte.
Sofern die Beschäftigten mindestens 25 % der Arbeitszeit Pflege- und Betreuungstätigkeiten ausüben, beträgt der Bonus bis zu 1000 Euro. Wer die 25 % Grenze bei der Arbeitszeit nicht überschreitet, erhält einen Bonus bis zu 500 Euro.
Auszubildende können einen Bonus von bis zu 900 Euro bekommen. Bei Helfern im freiwilligen sozialen Jahr beträgt der maximale Bonus 100 Euro.
2. Arbeitet die Pflegefachkraft Voll- oder Teilzeit?
Für Pflegefachkräfte, die in Teilzeit arbeiten, erfolgt eine anteilige Berechnung des Bonus. Mitarbeiter mit einer halben Stelle bekommen beispielsweise einen Bonus von 50 %.
3. In welchem Bundesland ist der Schwerpunkt der Tätigkeit?
Der Bund finanziert einen Bonus in Höhe von 1000 Euro. Darüber hinaus können die Länder Zuschüsse in Höhe von 500 Euro finanzieren. Die überwiegende Mehrheit der Bundesländer hat sich für eine Aufstockung der Bonuszahlung entschieden – lediglich Berlin finanziert keinen Zuschuss. Der Tätigkeitsort ist faktisch für die Höhe des Bonus irrelevant, sofern die Pflegefachkräfte nicht in Berlin arbeiten.
Die Zukunft: Erweiterung der Bonus-Zahlungen?
Die gesetzgeberische Entscheidung für einen Bonus in der Altenpflege erfolgte auf Basis verschiedener Überlegungen. Die Mitarbeiter in der stationären sowie ambulanten Pflege wurden durch den erforderlichen Schutz der Risikogruppen besonders belastet. Darüber hinaus ist die Entlohnung in der Altenpflege niedriger als beispielsweise bei den Pflegefachkräften in den Krankenhäusern. In anderen Branchen ist es möglich, individuelle Boni zwischen Verbänden sowie Arbeitgeber und Arbeitnehmer auszuhandeln. Zudem gibt es Überlegungen, Pflegefachkräften aus Krankenhäusern eine zusätzliche Zahlung zukommen zulassen, da diese ebenfalls mit starken Belastungen im Zuge der Corona-Pandemie konfrontiert werden.
FAQs – häufige Fragen zur Corona-Prämie
Wie hoch ist die Prämie?
Die gesetzliche Prämie des Bundes beträgt 1000 Euro für Vollzeitbeschäftigte, die schwerpunktmäßig mit der direkten Pflege der Patienten betraut sind. Je nach Bundesland erfolgt eine Aufstockung auf 1500 Euro Bonuszahlung für diese Personengruppe.
Wann erfolgt die Auszahlung?
Die Auszahlung des Bonus erfolgte bis zum 15. Juli 2020. Wenn Pflegefachkräfte die Voraussetzungen bis zum 31. Oktober 2020 erfüllen, erfolgt die Auszahlung bis zum 15. Dezember 2020. Grundsätzlich besteht eine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Prämien nach der erhaltenen Vorauszahlung auszuzahlen.
Welche Auswirkungen haben Kurzarbeit oder Beschäftigungsunterbrechungen?
Entscheidend ist die tatsächlich geleistete Stundenzahl. Wenn Pflegefachkräfte in Kurzarbeit gearbeitet haben, ist die tatsächliche Erbringung der Leistungen entscheidend für die Ermittlung des Bonus-Anspruchs. Beschäftigungsunterbrechungen bis zu 14 Kalendertage wirken sich nicht auf die Voraussetzungen für die Bonuszahlung aus. Das Gleiche gilt bei längeren Unterbrechungen infolge einer Corona-Erkrankung, einer erforderlichen Quarantäne oder eines Arbeitsunfalls.
Welche Steuern fallen an?
Der Corona-Bonus ist frei von Steuern und Sozialabgaben. Die Auszahlung erfolgt in einer Summe, die Aufteilung in Teilbeträge ist nicht zulässig.
Gibt es für Leiharbeiter einen Bonus?
Leiharbeitern kommt die gleiche gesetzliche Regelung zuteil. Je nach Art der Tätigkeit, Umfang und dem Tätigkeitsort haben Leiharbeiter einen Anspruch auf Corona-Bonus, gleich den festangestellten Pflegefachkräften.