Überstunden in der Altenpflege – Folgen und Rechtslage

Überstunden in der Altenpflege

9,5 Millionen Überstunden – diese haben Altenpfleger im Jahr 2016 insgesamt abgeleistet, wie es vonseiten der Bundesregierung heißt. Ob bezahlte, geduldete oder nicht rechtsgültige Überstunden – das regelt der Arbeitsvertrag.

Wann Überstunden in Pflegeeinrichtungen erlaubt sind

Personalmangel und hohes Arbeitsaufkommen sorgen dafür, dass viele Arbeitnehmer regelmäßig länger arbeiten. Obwohl die Überstunden bereits eine große Belastung für Arbeitnehmer sein können, kommen häufig noch weitere Probleme hinzu – zum Beispiel, wenn die abgeleisteten Stunden nicht anerkannt werden und das Geld nicht ausbezahlt wird. Sollten Sie also einen neuen Job suchen, finden Sie hier unsere Stellenangebote aus der Altenpflege.

Die Rechtslage ist klar definiert: Überstunden können nur in Ausnahmefällen vom Arbeitgeber angeordnet werden, beispielsweise in einer Notlage. Das gilt, wenn im Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nichts anderes vereinbart ist. Generell gilt, dass eine Überstundenregelung im Vertrag festgehalten werden sollte, damit es im Ernstfall eine Rechtsgrundlage gibt, welche bei Unstimmigkeiten hilft.

Zusätzlich anzuordnende Überstunden im Vertrag regeln

Das Arbeitszeitgesetzt regelt, dass Arbeitnehmer maximal 8 Überstunden in einer normalen Arbeitswoche (Montag bis Samstag) leisten dürfen. Will der Arbeitgeber mehr Stunden anordnen, so müssen auch diese vertraglich geregelt sein. Ob die Überstunden im Pflegedienst schließlich ausbezahlt werden oder als Freizeitausgleich gelten – auch das gehört in den Arbeitsvertrag, damit es nicht zu Missverständnissen kommt. Ordnet der Arbeitgeber die vertraglich geregelten Überstunden an, so müssen Pfleger diese Stunden ableisten und werden dafür mit dem regulären Stundenlohn entlohnt.

Probleme und Folgen bei zu vielen Überstunden in der Altenpflege

Gerade im Bereich der Altenpflege kommt es regelmäßig zu Überstunden, da noch immer ein großer Personalmangel herrscht. Viele Pfleger leisten sogenannte „freiwillige“ Überstunden. Das heißt, dass sie selbstständig entscheiden, etwas länger zu bleiben, damit die eine oder andere Aufgabe noch erledigt wird. Oft kommt es zu Streitpunkten zwischen Pflegern und Arbeitgebern, wenn freiwillige Überstunden abgeleistet werden und diese nicht vertraglich geregelt sind. Die Arbeitnehmer bestehen auf die Anerkennung der geleisteten Stunden. Das Problem: Überstunden, die nicht vom Arbeitgeber angeordnet werden, können als solche nicht anerkannt und ausbezahlt werden. Die einzige Ausnahme ist die geduldete Überziehung der Arbeitszeit. In diesem Fall entscheidet die Arbeitskraft aus Notwendigkeit heraus, dass sie länger arbeitet und der Arbeitgeber (ein Vorgesetzter) Kenntnis darüber hat. Die geduldete Überziehung muss nachvollziehbar sein, sodass die Stunden tatsächlich als Überstunden anerkannt werden.

Wann Pflegekräfte nicht überziehen sollten

Wer sich etwas dazuverdienen möchte und deshalb freiwillig die Arbeitszeit überzieht, hat das Arbeitsgesetz nicht auf seiner Seite. Im Gegenteil: Pflegekräfte sollten darauf achten, dass sie im Rahmen ihrer Arbeitszeit bleiben, um keine Abmahnung zu riskieren und Probleme mit dem Arbeitgeber bekommen. Im schlimmsten Fall droht eine Kündigung, wenn es wiederholt zu Situationen kommt, die gegen die Dienstanweisung des Vorgesetzten verstoßen. Wenn keine Notwendigkeit besteht, sollten also keine zusätzlichen Stunden abgeleistet werden. Erkennt ein Pfleger eine Notsituation und bleibt länger, so ist sicherzustellen, dass ein Vorgesetzter informiert ist. In diesem Fall kann es zu geduldeten Überstunden kommen, die anerkannt und ausbezahlt werden.

Auf vertraglich geregelte Auszahlung bestehen

Wer angeordnete Überstunden leistet, die vertraglich geregelt sind, sollte unbedingt auf die Auszahlung dieser Stunden bestehen. Wichtig ist, dass Pflegekräfte sich über ihre Rechte und Pflichten informieren, um im Zweifelsfall die richtigen Entscheidungen treffen zu können. Genauso wichtig ist es aufseiten der Arbeitgeber, dass eine Überstundenregelung im Vertrag festgehalten wird und geleistete Überstunden vergütet werden. Findet keine Vergütung statt, kann stattdessen ein Freizeitausgleich als Alternative dienen.

Fazit

Überstunden sollten vertraglich geregelt sein. Ist das nicht der Fall, gelten die Regeln des allgemeinen Arbeitsrechts, wo auch die Anerkennung und Auszahlung von Überstunden geregelt ist. Generell gilt, dass Überstunden nur bei Bedarf stattfinden – beispielsweise in Notsituationen – und die Pflegekräfte nicht dauerhaft überlastet werden. Wichtig ist eine klare Regelung auch für die seelische und körperliche Gesundheit der Arbeitnehmer, sodass diese nicht zu Schaden kommen, wenn sie Mehrarbeit leisten.


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